OLG München, Urteil vom 24. September 2015 – 23 U 417/15 –, juris
Leitsatz
1. Ein verdeckter Mangel i.S. des § 377 Abs. 3 HGB liegt auch dann vor, wenn – obwohl geboten – keine Stichproben der gelieferten Waren genommen wurden, aber auch bei der Entnahme einer Stichprobe der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden wäre.(Rn.36)
2. Die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 und Abs. 3 HGB bedarf keiner bestimmten Form. Soweit § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche eine schriftliche Mängelrüge fordert, liegt darin eine zulässige Verschärfung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Mängelrüge im Interesse der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Verkehr.(Rn.37)