OLG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 19 U 7/15 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Vorausabtretung aller Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften – vorliegend Warenlieferungs- oder Dienstleistungsverträge – ist insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Bestimmbarkeit der Forderungen zulässig.(Rn.29)

2. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und einen etwaigen Mangel anzuzeigen (§ 377 Abs. 1 HGB).(Rn.34)

3. Eine Probeverarbeitung ist geboten, sofern die Beschaffenheit der Ware nur durch ihre Verarbeitung zu erkennen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 1986, 13 U 20/86).(Rn.37)

4. Hätte der Käufer eine Probemontage vornehmen müssen und hat er einen möglichen Mangel erst ca. 5-6 Wochen nach der vollständigen Montage der hier streitgegenständlichen Wandelemente angezeigt, hat er jedenfalls die Rügefrist gem. § 377 HGB versäumt, so dass die Ware gem. § 377 Abs. 2 bzw. Abs. 3 2. Hs. HGB als genehmigt gilt und der Käufer mit etwaigen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen gem. § 437 BGB ausgeschlossen ist.(Rn.38)